Rechtstracker.at

Art. 8 § 44c NBG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 7/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 § 44c heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 7/2026
Art. 8 § 44c29.12.201518.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 159/2015
Art. 8 § 44c01.01.201428.12.2015 BGBl. I Nr. 184/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 44 c

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 7/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Wahrung der Finanzmarktstabilität

Paragraph 44 c,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet Paragraph 44 b, im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere
    1. Ziffer eins
      für die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,
    2. Ziffer 2
      dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder von besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,
    3. Ziffer 3
      dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (Paragraph 13 a, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 2001,) und Risikohinweisen vorschlägt, wobei sie dabei insbesondere das Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann, zu berücksichtigen hat;
    4. Ziffer 4
      die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,
    5. Ziffer 5
      jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 10, FMABG zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank kann im Internet folgende allgemeinen Informationen veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben, an denen sich die Oesterreichischen Nationalbank bei der Analyse und der Erstellung von Gutachten zu systemisch und prozyklisch wirkenden Risiken orientiert;
    2. Ziffer 2
      Kriterien und Parameter, die bei der Ermittlung und Messung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken berücksichtigt werden und deren Gewichtung;
    3. Ziffer 3
      Schwellenwerte und Indizes, die als Indikatoren für die Ausprägung von Risiken als Referenzwerte dienen;
    4. Ziffer 4
      Risikoarten, die geeignet sind, quantitative und qualitative Aussagen zur Ausprägung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos zu treffen; und
    5. Ziffer 5
      Verweise auf Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen des FMSG, der EBA, dem ESRB, der EK, der EZB oder dem Ausschuss (Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG) die in den Veröffentlichungen zu den Ziffer eins bis 4 berücksichtigt wurden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40275533